Landgericht Düsseldorf, 2008-02-29, 15 O 234/06

15 O 234/06Kantonsgericht29.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 15 O 234/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-29

Aktenzeichen: 15 O 234/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0229.15O234.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 32.129,46 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Zinsen seit dem 29.12.2006, Zug um Zug gegen Übertragung von 40.000 Stück XXXXX sowie weitere 6.600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Zinsen seit dem 29.12.2006, Zug um Zug gegen Übertragung von 3.000 Stück ´XXXX zu zahlen.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Kläger zu 15 % und dem Beklagten zu 1) zu 85 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1) selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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