Landgericht Düsseldorf, 2008-11-19, 12 O 409/08

12 O 409/08Kantonsgericht19.11.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 409/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-19

Aktenzeichen: 12 O 409/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1119.12O409.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz, Richter Büter

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

von den nachfolgend abgelichteten Abbildungen, soweit sie in dem von der Antragsgegnerin hergestellten Buch „X“, 1. Auflage 2008, enthalten sind, Vervielfältigungsstücke herzustellen, sie der Öffentlichkeit anzubieten und/oder sie in Verkehr zu bringen:

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 60 % und der Antragstellerin zu 40 % auferlegt.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

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