7 O 273/05•Landgericht Düsseldorf, 2008-11-26, 7 O 273/05
Landgericht Düsseldorf, 2008-11-26, 7 O 273/05
7 O 273/05Kantonsgericht26.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 7 O 273/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-26
Aktenzeichen: 7 O 273/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1126.7O273.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.621,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Instandsetzung der Rückfront des Hauses B.str. 9 in xxxxx xx nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständi¬gen H. vom 08.01.2008 zu Beweisfrage 2. (Seiten 3 – 5).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und der Be¬klagte zu 91 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur ge¬gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken¬den Betrages. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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