Landgericht Düsseldorf, 2008-11-27, 4b O 225/08

4b O 225/08Kantonsgericht27.11.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 225/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-27

Aktenzeichen: 4b O 225/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1127.4B.O225.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es zu unterlassen

Nahrungsmittelüberführungsfolie, umfassend ein

a) wasser- und hitzebeständiges Matrixgewebe,

b) eine Schicht aus Nahrungsmittelmaterial in Form von Pulver, Granu-lat und/oder Stücken zum Aufbringen auf die Oberfläche des Nah-rungs¬mittelsubstrats und

c) zwischen dem Matrixgewebe und der Schicht aus einem Nahrungsmit¬telmaterial eine Leimschicht, die ein essbares, wasser-lösliches Mate¬rial mit hohem Molekulargewicht umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;

II. Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ord¬nungs¬geld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Mo¬naten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis ins¬gesamt zu 2 Jahren, angedroht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten als Gesamt-schuld¬ner.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR.

V. Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

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