Landgericht Düsseldorf, 2008-12-02, 2b O 196/07

2b O 196/07Kantonsgericht02.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2b O 196/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-02

Aktenzeichen: 2b O 196/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1202.2B.O196.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2b Zivilkammer

Normen: ZPO § 264 Nr. 2, BGB § 488 Abs. 1, 432 Abs. 1, 433

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und die Streithelferin 123.041,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 120.803,62 € ab dem 01.07.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die Streithilfe entstandenen Kosten hat die Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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