2b O 196/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-12-02, 2b O 196/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-12-02, 2b O 196/07
2b O 196/07Kantonsgericht02.12.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2b O 196/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-02
Aktenzeichen: 2b O 196/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1202.2B.O196.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2b Zivilkammer
Normen: ZPO § 264 Nr. 2, BGB § 488 Abs. 1, 432 Abs. 1, 433
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und die Streithelferin 123.041,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 120.803,62 € ab dem 01.07.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die Streithilfe entstandenen Kosten hat die Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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