Landgericht Düsseldorf, 2008-12-03, 12 O 552/07

12 O 552/07Kantonsgericht03.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 552/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-03

Aktenzeichen: 12 O 552/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1203.12O552.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten oder über seinen Rechtsanwalt behaupten zu lassen, die Bronzeskulptur mit dem Titelxxxin der Größe 126 x 22 x 39 cm nach Gestalt und Ansehen gleich der folgenden Abbildung:

wie sie derzeit in der Pfandkammer durch den Gerichtsvollzieher xx unter dessen Aktenzeichen xxx aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf – 12 O 482/07 – eingelagert ist, sei ein nicht durch den Beklagten autorisierter Nachguss, Raubguss oder schlicht eine Fälschung.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 708,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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