Landgericht Düsseldorf, 2008-12-03, 12 O 75/08

12 O 75/08Kantonsgericht03.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 75/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-03

Aktenzeichen: 12 O 75/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1203.12O75.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland nachfolgend abgebildetes Taschenmodell anzubieten oder anbieten zu lassen,

welches durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

  • Taschenkorpus aus Nylon oder nylonartigem Material in querformatiger Tra­pezform, dessen obere Seite mit einem Reißverschluss verschließbar ist,

  • auf dem Henkel, ein Überwurf zwischen diesen Henkeln sowie Besatzstü­cke an beiden Enden des oberseitigen Reißverschlusses angebracht sind, die mit Korpus optisch kontrastieren sowie

  • Faltbarkeit der Tasche mit der Möglichkeit, die Faltung des Überwurfes zu fi­xieren.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren vertretungsberechtigten Organen, ange­droht.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Klägerinnen schriftlich Auskunft über die gemäß Ziff. 1. veräußerten Taschen hinsichtlich der jeweiligen Ab­gabepreise unter Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen als Nach­weise zu erteilen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jeden Schaden zu ersetzen, der diesen aus den oben unter Ziff. 1. genannten Ver­letzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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