Landgericht Düsseldorf, 2008-12-17, 34 O 155/08

34 O 155/08Kantonsgericht17.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 34 O 155/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-17

Aktenzeichen: 34 O 155/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1217.34O155.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Anzeigen zu veröffentlichen, ohne diese eindeutig als "Anzeige" zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie auf dem nachfolgend abgebildeten Umschlag zu der Wirtschaftswoche Nr. 22 vom 26.05.2008, Werbung der Deutschen Bahn mit dem Titel "Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!",

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 208,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 Euro, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

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