Landgericht Düsseldorf, 2009-02-03, 16 S 54/08

16 S 54/08Kantonsgericht03.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 16 S 54/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-03

Aktenzeichen: 16 S 54/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0203.16S54.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 15. August 2008 wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Juli 2008, Az.: 76a C 24/08, abgeändert und der Beklagte – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.390,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 130,00 seit dem 02. August 2007 sowie jeweils € 140,00 seit 03. September 2007, 02. Okto¬ber 2007, 02. November 2007, 02. November 2007, 03. Dezember 2007, 02. Januar 2008, 03. März 2008, 02. April 2008 und 02. Mai 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Be-klagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzu¬wenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Sicherheit in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürg-schaft eines zum Geschäftsbetrieb im Inland befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

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