Landgericht Düsseldorf, 2009-02-26, 37 O 94/08

37 O 94/08Kantonsgericht26.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 37 O 94/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-26

Aktenzeichen: 37 O 94/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0226.37O94.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 28. Juli 2008 im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

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