11 O 509/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-06-18, 11 O 509/08
Landgericht Düsseldorf, 2009-06-18, 11 O 509/08
11 O 509/08Kantonsgericht18.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 11 O 509/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-18
Aktenzeichen: 11 O 509/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0618.11O509.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 00336469 verpflichtet ist, dem Kläger für die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die A + B Kostenschutz für die I. Instanz mittels separater Klage zu gewähren.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 00336469 verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die A + B Kostenschutz zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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