Landgericht Düsseldorf, 2009-06-18, 37 O 128/08

37 O 128/08Kantonsgericht18.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 37 O 128/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-18

Aktenzeichen: 37 O 128/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0618.37O128.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd sich als „Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ zu bezeichnen und / oder bezeichnen zu lassen.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend ausgesprochene gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2008 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.