Landgericht Düsseldorf, 2009-06-19, 12 O 205/09

12 O 205/09Kantonsgericht19.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 205/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-19

Aktenzeichen: 12 O 205/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0619.12O205.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Absatzförderungszwecken in der Bundesrepublik Deutschland für die Betrachtung des Augenhintergrundes beim Augenoptiker unter Bezugnahme auf die Erkennung von Veränderungen bzw. Auffälligkeiten des Augenhintergrundes zu werben, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

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