Landgericht Düsseldorf, 2009-07-02, 37 O 40/08

37 O 40/08Kantonsgericht02.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 37 O 40/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-02

Aktenzeichen: 37 O 40/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0702.37O40.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2008 (37 O 40/08) wird unter Aufhebung im Übrigen teilweise bestätigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke "X" einzuwilligen, soweit sie für „Kraftfahrzeuge“ eingetragen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

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