37 O 40/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-07-02, 37 O 40/08
Landgericht Düsseldorf, 2009-07-02, 37 O 40/08
37 O 40/08Kantonsgericht02.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 37 O 40/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-02
Aktenzeichen: 37 O 40/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0702.37O40.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2008 (37 O 40/08) wird unter Aufhebung im Übrigen teilweise bestätigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke "X" einzuwilligen, soweit sie für „Kraftfahrzeuge“ eingetragen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
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