Landgericht Düsseldorf, 2009-11-16, 006 KLs-70 Js 11547/07-1/09

006 KLs-70 Js 11547/07-1/09Kantonsgericht16.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 006 KLs-70 Js 11547/07-1/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-16

Aktenzeichen: 006 KLs-70 Js 11547/07-1/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:1116.006KLS70JS11547.0.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. große Strafkammer als Jugendkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2008 rechtskräftig wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen schuldig ist. Er ist deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

verurteilt worden.

Die Anordnung der Sicherheitsverwahrung entfällt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dort entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger und die dort entstandenen not-

wendigen Auslagen des Angeklagten werden zu ¼ der Staatskasse auferlegt und die Gebühr insoweit um ¼ ermäßigt. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger dem Angeklagten auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 182 Abs. 1 Nr. 1, 53, 54 StGB.

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