Landgericht Düsseldorf, 2009-11-26, 4b O 110/09

4b O 110/09Kantonsgericht26.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 110/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-26

Aktenzeichen: 4b O 110/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:1126.4B.O110.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlas¬sen,

Mischer mit Bajonettbefestigungsmitteln, die Bajonettlaschen aufweisen,

zur Benutzung in Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind,

mit einer Mehrkomponentenkartusche mit Bajonettbefestigungsmitteln zu einer Austraganordnung verbunden zu werden,

wobei die Bajonettlaschen der Mischer in entsprechende Klauen des Ba-jonettbefestigungsmittels der Mehrkomponentenkartusche einführbar sind,

und wobei die Bajonettbefestigungsmittel an der Kartusche und die Bajo-nettbefestigungsmittel am Mischer Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers mit der Kartusche aufweisen;

  1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Juni 2004 begangen ha¬ben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnun-gen, Liefermengen, Lieferzeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten der Klägerin die Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzulegen haben,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktion aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns,

  • wobei den Beklagten vorhalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 9. Juni 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 9.028,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Widerklage wird abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner siebzehn Achtzehntel und die Klägerin ein Achtzehntel.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VIII. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

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