Landgericht Düsseldorf, 2009-12-15, 4a O 229/08

4a O 229/08Kantonsgericht15.12.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 229/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-15

Aktenzeichen: 4a O 229/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:1215.4A.O229.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch aus der „Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung“ vom 04.06.2007 gegenüber der Klägerin nicht zusteht.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt.

IV. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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