14e O 82/08 U.•Landgericht Düsseldorf, 2009-12-21, 14e O 82/08 U.
Landgericht Düsseldorf, 2009-12-21, 14e O 82/08 U.
14e O 82/08 U.Kantonsgericht21.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 14e O 82/08 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-21
Aktenzeichen: 14e O 82/08 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:1221.14E.O82.08U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 e. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.850,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Zedenten A an der Film & Entertainment B im Nennwert von 30.000,- € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld des Zedenten A hinsichtlich der oben bezeichneten Beteiligung B aus dem Darlehensvertrag mit der HypoVereinsbank, Darlehenskonto 667720583, spätestens zum 30.11.2014 entspricht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dem Zedenten A über diese Forderungen hinaus aus der Beteiligung an der Film & Entertainment B ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.226,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29.07.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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