12 O 36/10•Landgericht Düsseldorf, 2010-02-04, 12 O 36/10
Landgericht Düsseldorf, 2010-02-04, 12 O 36/10
12 O 36/10Kantonsgericht04.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 O 36/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-04
Aktenzeichen: 12 O 36/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0204.12O36.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zvilkammer
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgenden oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"Privatkredite
Bearbeitungsgebühr (vom urspr. Kreditbetrag) 3,00 %"
"Einmalige Bearbeitungsgebühr 155,00 Euro"
II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Mit diesem Beschluß soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer Anlagen zugestellt werden.
V. Der Streitwert wird auf 6.000,- € festgesetzt.
Düsseldorf, 04.02.2010
Landgericht, 12. Zivilkammer
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