Landgericht Düsseldorf, 2010-02-04, 37 O 194/09 [Kart]

37 O 194/09 [Kart]Kantonsgericht04.02.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 37 O 194/09 [Kart] — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-04

Aktenzeichen: 37 O 194/09 [Kart]

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0204.37O194.09KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 17. September 2009 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 67/09) vom 22. September 2009 zurück gewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegner gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des zugunsten der Antragsgegner aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.

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