37 O 194/09 [Kart]•Landgericht Düsseldorf, 2010-02-04, 37 O 194/09 [Kart]
Landgericht Düsseldorf, 2010-02-04, 37 O 194/09 [Kart]
37 O 194/09 [Kart]Kantonsgericht04.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 37 O 194/09 [Kart] — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-04
Aktenzeichen: 37 O 194/09 [Kart]
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0204.37O194.09KART.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 17. September 2009 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 67/09) vom 22. September 2009 zurück gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegner gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des zugunsten der Antragsgegner aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.
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