014 KLs-130 Js 56/09-8/09•Landgericht Düsseldorf, 2010-02-08, 014 KLs-130 Js 56/09-8/09
Landgericht Düsseldorf, 2010-02-08, 014 KLs-130 Js 56/09-8/09
014 KLs-130 Js 56/09-8/09Kantonsgericht08.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 014 KLs-130 Js 56/09-8/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-08
Aktenzeichen: 014 KLs-130 Js 56/09-8/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0208.014KLS130JS56.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte L1 wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte D1 wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Es wird festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Es wird festgestellt, dass im Fall des Angeklagten L1 an sich dem Verfall von Wertersatz ein Betrag in Höhe von 871.531,19 € unterliegt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Von einer Entscheidung über die Anträge der Verletzten L2 und T1 vom 4.1.2010 und 7.2.2010 wird abgesehen, da sich die Anträge zu einer Entscheidung im Strafverfahren nicht eignen.
Insoweit tragen die Antragsteller und die Angeklagten ihre notwendigen Auslagen selbst; die durch den Antrag veranlassten Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 263 I, III 1, 2 Nr. 1, 25 II, 53 StGB -
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