Landgericht Düsseldorf, 2010-03-18, 14c O 234/09

14c O 234/09Kantonsgericht18.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14c O 234/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-18

Aktenzeichen: 14c O 234/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0318.14C.O234.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14c. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Produkte zu vertreiben, deren Verpackung bei Auslieferung an den Händler mit einer Preisangabe für den Endkunden versehen ist, wenn die Unverbindlichkeit der Preisempfehlung nicht deutlich gemacht wird.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2009 zu zahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- €.

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