Landgericht Düsseldorf, 2010-05-12, 2a O 290/09

2a O 290/09Kantonsgericht12.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2a O 290/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-12

Aktenzeichen: 2a O 290/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0512.2A.O290.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a O Zivilkammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt,

a) dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung hat, Domains, die den Namen A. oder B. allein oder im Zusammenhang mit weiteren Bezeichnungen enthalten, auf ihrer Website zum Verkauf anzubieten;

b) dass der Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Rechtsanwälte C. entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.359,80 € hat;

c) dass der Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von weiteren 1.500,00 € hat.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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