Landgericht Düsseldorf, 2010-05-28, 38 O 70/09 U.

38 O 70/09 U.Kantonsgericht28.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 38 O 70/09 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-28

Aktenzeichen: 38 O 70/09 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0528.38O70.09U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern -, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)

im Rahmen der Akquise von W-Verträgen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,

aa)

es handele sich hierbei um eine kaufmännische Umstellung;

und/oder

bb)

die Leitungen in dem Stadtviertel des angesprochenen Kunden seien von W gekauft worden;

und/oder

dd)

die E würde zu Unrecht ihren ehemaligen Kunden Rechnungen zusenden;

und/oder

ee)

W sei mit der E in etliche Gerichtsverhandlungen verstrickt, weil der E die Leitungen nicht mehr gehörten, die E ihren ehemaligen Kunden aber gleichwohl Rechnungen stelle;

an die Klägerin EUR 2.080,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu vollstrecken an den Mitgliedern ihres Vorstandes -, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Verbraucher anzurufen oder anrufen zu lassen, um ihnen Telekommunikationsprodukte wie z.B. Verträge über Telefonanschlüsse und/oder Verträge über Telefontarife und/oder Internetprodukte wie z.B. Verträge über einen Internetzugang und/oder Verträge über Internettarife anzubieten, unabhängig davon, ob der Anruf der Erweiterung oder der Aufnahme einer Vertragsbeziehung zu der Klägerin dient, solange der angerufene Verbraucher zuvor nicht sein ausdrückliches Einverständnis mit einem solchen Telefonanruf erklärt hat;

an die Beklagte EUR 1.780,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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