Landgericht Düsseldorf, 2010-06-23, 12 O 313/09

12 O 313/09Kantonsgericht23.06.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 313/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-23

Aktenzeichen: 12 O 313/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0623.12O313.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Geschäftsbetrieb für Dienstleistungen mit privaten Kunden die folgenden oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

Kapitel 2. A.: „Vom Kunden ausgeführte Kartenverfügungen über Limit: 4,- EUR“

Kapitel 2. A.: „Ausgeführte Aufträge über das Limit hinaus: je 4,- EUR“.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. September 2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €.

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