Landgericht Düsseldorf, 2010-10-06, 12 O 516/09

12 O 516/09Kantonsgericht06.10.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 516/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-06

Aktenzeichen: 12 O 516/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:1006.12O516.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zvilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes (im Einzelfall höchstens 250.000,00 €) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (insgesamt jedoch höchstens zwei Jahren)

a) gegenüber der Klägerin zu 1) zu unterlassen,

die Musikaufnahme "A" des Künstlers "B",

b) gegenüber der Klägerin zu 2) zu unterlassen,

die Musikaufnahme "C" der Künstlerin "D",

c) gegenüber der Klägerin zu 3) zu unterlassen,

die Musikaufnahme "E" der Künstlergruppe "F",

d) gegenüber der Klägerin zu 4) zu unterlassen,

die Musikaufnahme "G" des Künstlers H

auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

  1. jeweils 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2010 an die jeweiligen Klägerinnen zu 1) bis 4) zu zahlen;

  2. an die Klägerinnen zu 1) bis 4) 2.004,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2010 zu zahlen.

Die Kos¬ten des Rechts¬streits hat der Beklagte zu tragen.

Das Ur¬teil ist vor¬läu¬fig vollstreck¬bar.

Der Streit¬wert wird auf 41.200,00 EUR fest¬ge¬setzt.

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