Landgericht Düsseldorf, 2010-12-29, 9 O 24/05

9 O 24/05Kantonsgericht29.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 9 O 24/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-29

Aktenzeichen: 9 O 24/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:1229.9O24.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 517,56 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.3.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.3.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.503,60 Euro Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 1.9.2005 bis zum 10.3.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 4.7.2004 auf der A-straße Höhe Hausnummer 51 in 40231 Düsseldorf zu ersetzen, die nach dem 29.12.2010 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 8/9 und der Beklagten zu 1) zu 1/9, mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nach dem Teil- und Grundurteil vom 21.12.2006 entstanden sind, diese tragen der Kläger zu 3/9 und der Beklagte

zu 1) zu 6/9.

Die außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 8/9 und der Beklagte zu 1) zu 1/9.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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