Landgericht Düsseldorf, 2011-01-19, 23 S 359/09

23 S 359/09Kantonsgericht19.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 23 S 359/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-19

Aktenzeichen: 23 S 359/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0119.23S359.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.09.2009, Az. 57 C 1335/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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