Landgericht Düsseldorf, 2011-01-19, 40 O 49/10 B.

40 O 49/10 B.Kantonsgericht19.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 40 O 49/10 B. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-19

Aktenzeichen: 40 O 49/10 B.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0119.40O49.10B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.12.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es

auf S. 10 des Urteils letzter Absatz statt: "Refinanzierungssätze zwischen 3,74 % und 10,02 %" heißen muss: "Refinanzierungssätze zwischen 3, 47 % und 10,02 %"

und auf S. 12 des Urteils vorletzter Absatz statt: "abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags von EUR 3.757,00" heißen muss: "abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags von EUR 3.757, 50 ".

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