Landgericht Düsseldorf, 2011-01-20, 4b O 73/08 U.

4b O 73/08 U.Kantonsgericht20.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 73/08 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-20

Aktenzeichen: 4b O 73/08 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0120.4B.O73.08U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

  • Der Beklagte wird verurteilt, alle nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlichen Erklärungen abzugeben, die für die jeweilige Umschreibung der Patente bzw. Patentanmeldungen mit den Anmeldenummern

  • Brasilien A

  • Japan B

  • China C,

  • Vereinigte Arabische Emirate D,

vom Beklagten auf die E GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB F, abzugeben sind.

II.

Es wird festgestellt, dass die Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten vom 29.6.2006 (Anlage K 7) rechtswirksam ist.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000 und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI.

Der Streitwert beträgt:

  • bis zum 30.9.2008: EUR 100.000;

  • anschließend bis zum 23.6.2009: EUR 180.000;

  • anschließend bis zum 29.9.2009: EUR 160.000;

  • anschließend: EUR 75.000.

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