Landgericht Düsseldorf, 2011-01-27, 4b O 234/10

4b O 234/10Kantonsgericht27.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 234/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-27

Aktenzeichen: 4b O 234/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0127.4B.O234.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I. Ziffer III. b. des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 16.11.2010 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung vom 15.11.2010 wird insoweit zurückgewie-sen.

II. Der Antrag auf Feststellung, dass Ziffer III. b. des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 16.11.2010 erledigt ist, wird zu-rückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin zu 1/10, die Verfügungsbeklagte zu 9/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung des jeweiligen Betrages Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.