Landgericht Düsseldorf, 2011-02-01, 4b O 270/10 U.

4b O 270/10 U.Kantonsgericht01.02.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 270/10 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-01

Aktenzeichen: 4b O 270/10 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0201.4B.O270.10U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Den Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, Rechtsanwalt X und Rechtsanwältin X die für die Zwecke des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens betreffend die Produkte angefertigten Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Haltbarkeitsversuche gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 14 AMG sowie die Unterlagen zur analytischen Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 AMG, einschließlich der Angaben gemäß Modul 3, und zwar des Moduls 3.2.P.5.1, 3.2.P.5.2, 3.2.P.5.4, 3.2.P.5.5 sowie 3.2.P.8 des „Common Technical Documents (CTD), einschließlich der Aufzeichnungen über den Gehalt des Nebenprodukts A-771726 („Teriflunomid“), binnen zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung zur Einsichtnahme und Fertigung von Kopien unter anschließender Rückgabe durch die Verfügungsklägerin vorzulegen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin 30 %, die Verfügungsbeklagten 70 %.

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