Landgericht Düsseldorf, 2011-04-21, 34 O 194/10 U.

34 O 194/10 U.Kantonsgericht21.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 34 O 194/10 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-21

Aktenzeichen: 34 O 194/10 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0421.34O194.10U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,

in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen, ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 15.000,-- €.

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