Landgericht Düsseldorf, 2011-07-28, 4a O 250/10 U.

4a O 250/10 U.Kantonsgericht28.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 250/10 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-28

Aktenzeichen: 4a O 250/10 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0728.4A.O250.10U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 19.11.2010 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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