4a O 69/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-07-28, 4a O 69/10
Landgericht Düsseldorf, 2011-07-28, 4a O 69/10
4a O 69/10Kantonsgericht28.07.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 69/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-28
Aktenzeichen: 4a O 69/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0728.4A.O69.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern bzw. Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss in flüssigem Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement bildet,
in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,
wenn die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt werden;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.04.2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind,
a) die Art und der Umfang verübter Verfahrensanwendungen unter Einschluss von Ort und Zeit der einzelnen Verfahrensanwendungen,
b) die einzelnen Angebote von Vorrichtungen entsprechend der Verfahrensanwendungen, aufgeschlüsselt nach Inhalten, Leistungsentgelten sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) die einzelnen Lieferungen von Vorrichtungen gemäß der Verfahrensanwendungen unter Angabe der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und der erzielte Gewinn durch die Verfahrensanwendungen,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist und
wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. b) die Angebote sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Rechnungen oder Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen sind und
wobei die Angaben zu lit. d) nur für die Zeit seit dem 31.12.2005 zu machen sind.
II. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
durch ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss in flüssigem Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement bildet, unmittelbar hergestellte Erzeugnisse
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt worden sind;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 3) die zu II. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.04.2005 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:
a) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten zu 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 3) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist, und
wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Angebote sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Rechnungen oder Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen sind und
wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 31.12.2005 zu machen sind;
- die unter Ziffer II. 1. bezeichneten und sich im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
a) zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklage zu 3) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 3) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Kosten zugesagt wird, und
b) endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 3) die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Dritten veranlasst.
III. Es wird festgestellt,
-
dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.12.2005 entstanden ist und noch entsteht;
-
dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer II. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.12.2005 entstanden ist und noch entsteht;
-
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 10.04.2005 bis einschließlich 30.12.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
-
dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. II. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 10.04.2005 bis einschließlich 30.12.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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