Landgericht Düsseldorf, 2011-08-24, 12 O 329/11

12 O 329/11Kantonsgericht24.08.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 329/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-24

Aktenzeichen: 12 O 329/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0824.12O329.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11. Juli 2011 wird mit der Ma߬gabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, im geschäftli¬chen Verkehr im Internet im Rahmen des Portals A. redaktionell gestaltete Anleser zu Seiten werblichen In¬halts zu verwenden, ohne bereits die Anleser deutlich und unmiss- verständ¬lich mit dem Hinweis „Anzeige“ oder „Werbung“ als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie in Anlagen 2 bis 9.

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

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