10 O 342/11•Landgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 10 O 342/11
Landgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 10 O 342/11
10 O 342/11Kantonsgericht08.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 10 O 342/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: 10 O 342/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0908.10O342.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Wegen eines Anspruchs des Antragstellers in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 und Kosten in Höhe von 1.200,00 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet.
Durch Hinterlegung von 43.200,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.
Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.
In Vollziehung des Arrestes werden Forderungen der Antragsgegnerin gegen die Sparkasse I auf Auszahlung ihres Guthabens auf den Konten der Antragsgegnerin bei der Sparkasse I, Konto-Nr. xxx sowie Konto Nr. xxx bis zum Höchstbetrag von 43.200,00 EUR gepfändet. Die Antragsgegnerin hat sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen zu enthalten. Die Sparkasse I als Drittschuldnerin darf an die Antragsgegnerin nicht mehr leisten.
Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
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