007 Ks-10 Js 287/10-11/11•Landgericht Düsseldorf, 2011-10-18, 007 Ks-10 Js 287/10-11/11
Landgericht Düsseldorf, 2011-10-18, 007 Ks-10 Js 287/10-11/11
007 Ks-10 Js 287/10-11/11Kantonsgericht18.10.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 007 Ks-10 Js 287/10-11/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-18
Aktenzeichen: 007 Ks-10 Js 287/10-11/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:1018.007KS10JS287.10.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer - Jugendkammer -
Tenor
Es sind schuldig:
der Angeklagte I der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem der Fälle in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, sowie des schweren Raubes;
der Angeklagte L des schweren Raubes sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen;
der Angeklagte T des schweren Raubes;
der Angeklagte C der gefährlichen Körperverletzung.
Es wird erkannt:
gegen den Angeklagten I auf eine Jugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten;
gegen den Angeklagten L unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.02.2009 (132 Ls 70 Js 12533/08), vom 03.06.2009 (132 Ls 70 Js 16020/08) und vom 19.04.2010 (138 Ls 70 Js 16382/09) auf eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren;
gegen den Angeklagten T auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.
Betreffend den Angeklagten C wird die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe von acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten T2 und T3 werden freigesprochen.
Bezüglich der Angeklagten I, L und C wird von einer Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen. Sie tragen jedoch ihre notwendigen Auslagen selbst, der Angeklagte I auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger N3 und S1, der Angeklagte L auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers T6.
Der Angeklagte T trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
Hinsichtlich der Angeklagten T2 und T3 fallen die Kosten des Verfahrens und die diesen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Dem Angeklagten T3 steht für die Zeit seiner Polizei- und Untersuchungshaft vom 19.07.2011 bis zum 29.07.2011 kein Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse zu.
Angewandte Vorschriften:
bezüglich I: §§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB;
bezüglich L:§§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB;
bezüglich T: §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB;
bezüglich C: §§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5 StGB.
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