33 O 132/06 [AktE]•Landgericht Düsseldorf, 2011-12-13, 33 O 132/06 [AktE]
Landgericht Düsseldorf, 2011-12-13, 33 O 132/06 [AktE]
33 O 132/06 [AktE]Kantonsgericht13.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 33 O 132/06 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-13
Aktenzeichen: 33 O 132/06 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:1213.33O132.06AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der angemessener Abfindungsbetrag gemäß §§ 327a ff Aktiengesetz aufgrund des in der Hauptversammlung am 25. März 2002 beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wird für die Antragsteller zu 1. und 2. sowie den nicht am Verfahren beteiligten Aktionären, die durch den gemeinsamen Vertreter vertreten werden, auf 367,99 € je Stück Aktie der B AG festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und die Gebühren des Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf insgesamt 889.944 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.