33 O 137/07•Landgericht Düsseldorf, 2012-01-11, 33 O 137/07
Landgericht Düsseldorf, 2012-01-11, 33 O 137/07
33 O 137/07Kantonsgericht11.01.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 33 O 137/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-11
Aktenzeichen: 33 O 137/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0111.33O137.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der angemessene Abfindungsbetrag auf Grund des in der Hauptversammlung vom 23. Mai 2003 beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird auf 41,52 Euro je Stückaktie der A AG festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre, soweit sie nicht bereits durch den Vergleich vom 20. Januar 2010 geregelt sind, haben die Antragsgegner zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegner.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.