Landgericht Düsseldorf, 2012-01-11, 33 O 137/07

33 O 137/07Kantonsgericht11.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 33 O 137/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-11

Aktenzeichen: 33 O 137/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0111.33O137.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der angemessene Abfindungsbetrag auf Grund des in der Hauptversammlung vom 23. Mai 2003 beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird auf 41,52 Euro je Stückaktie der A AG festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre, soweit sie nicht bereits durch den Vergleich vom 20. Januar 2010 geregelt sind, haben die Antragsgegner zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegner.

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