12 O 9/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-02-22, 12 O 9/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 O 9/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-22
Aktenzeichen: 12 O 9/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0222.12O9.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a.)
Patienten dadurch zum Kauf von Korrektionsbrillen in dem Augenoptikergeschäft A. in B. zu bewegen, dass er die Angabe der nach der Refraktionsbestimmung ermittelten Werte mit der Begründung verweigert, er gebe diese nicht heraus, wenn sie bei einem anderen Augenoptikergeschäft als dem eigenen zum Zwecke des Kaufs einer Korrektionsbrille vorgelegt werden soll;
und/oder
b.)
Patienten nach Feststellung des Refraktionswertes zur weiteren Versorgung mit einer Brille ohne hinreichenden Grund im Einzelfall sein eigenes Augenoptikergeschäft zu empfehlen, ohne dass der Patient um eine Empfehlung gebeten hat.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft , oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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