9 O 193/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-03-13, 9 O 193/11
Landgericht Düsseldorf, 2012-03-13, 9 O 193/11
9 O 193/11Kantonsgericht13.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 9 O 193/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-13
Aktenzeichen: 9 O 193/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0313.9O193.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Gewerberaummietverhältnis zwischen den Parteien über das Ladenlokal A, Erdgeschoß, in 40211 Düsseldorf fortbesteht und nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.04.2011 mit Wirkung zum 31.05.2011 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.135,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 612,85 € seit dem 06.07.2010 sowie aus jeweils 315,35 € seit 06.08.2010, 06.09.2010, 06.10.201, 06.11.201, 06.12.2010, 06.01.2011, 06.02.2011, 06.03.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2008/2009 bis 2009/2010.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4% und die Beklagte 96% zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags leistet.
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