1 O 176/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-03-20, 1 O 176/11
Landgericht Düsseldorf, 2012-03-20, 1 O 176/11
1 O 176/11Kantonsgericht20.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 1 O 176/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-20
Aktenzeichen: 1 O 176/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0320.1O176.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.349,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 4.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 50.000 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
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Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1 – 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 4.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 50.000 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 4.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 50.000 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.376,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.3.2011 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35% und die Beklagte zu 65%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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