8 O 77/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-05-11, 8 O 77/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 8 O 77/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-11
Aktenzeichen: 8 O 77/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0511.8O77.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, weitere Zahlungen an die Beklagte auf
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das CHF-Währungs-Swap-Geschäft vom 10. Februar 2008 über 5.000.000,00 € mit der Referenznummer 2144373,
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das Invers-DMS-Stufen-Swap-Geschäft vom 6. Dezember 2007 über 5.000,000,00 € mit den Referenznummern 2120955D, 2120957D bzw. 2120958D,
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das Flexi-EStE-Swap-Geschäft vom 14. Februar 2008 über 1.332.039,16 € mit der Referenznummer 2151238D und
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das Flexi-StraBet-Swap-Geschäft vom 14. Februar 2008 über 1.316.920,00 € mit der Referenznummer 2151235D
zu erbringen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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