Landgericht Düsseldorf, 2012-07-10, 14c O 106/12U.

14c O 106/12U.Kantonsgericht10.07.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14c O 106/12U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-10

Aktenzeichen: 14c O 106/12U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0710.14C.O106.12U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, untersagt, gegenüber Dritten in der Zeit bis zum 03.02.2014 wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Verfügungsklägerin werde von der Verfügungsbeklagten nicht mehr mit Originalteilen beliefert.

II.

Der darüber hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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