37 O 95/12 (Kart)•Landgericht Düsseldorf, 2012-08-02, 37 O 95/12 (Kart)
Landgericht Düsseldorf, 2012-08-02, 37 O 95/12 (Kart)
37 O 95/12 (Kart)Kantonsgericht02.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 37 O 95/12 (Kart) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-02
Aktenzeichen: 37 O 95/12 (Kart)
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0802.37O95.12KART.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung verpflichtet:
ihre Erklärung im Schreiben vom 16.07.2012, gerichtet an die I, in der sie die M mit Wirkung vom 18.07.2012 auffordert, keine über Internetdomains der Antragstellerin zu 2., nämlich
ABCDEFGHvermittelten Buchungen von Transportleistungen der Antragsgegnerin vorzunehmen bzw. diesbezügliche Tickets auszustellen, schriftlich gegenüber der M und der I mit Wirkung bis zu einer möglichen gerichtlichen abweisenden Entscheidung dieses Antrags in einem Hauptsacheverfahren für gegenstandslos zu erklären;
es zuzulassen, dass die Antragstellerin zu 2. K- und J-Transportleistungen über Internetdomains der L, nämlich
ABCDEFGHanbietet, absetzt oder vermittelt.
II.
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurück gewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zu 50%, die Antragstellering zu 2. zu 10% und die Antragsgegnerin zu 40%.
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