1 O 174/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-08-28, 1 O 174/11
Landgericht Düsseldorf, 2012-08-28, 1 O 174/11
1 O 174/11Kantonsgericht28.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 1 O 174/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-28
Aktenzeichen: 1 O 174/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0828.1O174.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 16.398,00 € zuzüglich Zinsen aus 21.864,00 € vom 01.10.2010 bis 10.03.2011 und aus 16.398,00 € seit dem 11.03.2011 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von 5.466,00 € in der Hauptsache erledigt ist.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am 22.11.2001 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 40.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
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Die Verurteilung zu 1 und 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 22.11.2001 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 40.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 22.11.2001 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 40.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.376,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 77 % und die Klägerin zu 23 %.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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