4a O 50/12•Landgericht Düsseldorf, 2012-09-04, 4a O 50/12
Landgericht Düsseldorf, 2012-09-04, 4a O 50/12
4a O 50/12Kantonsgericht04.09.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 50/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-04
Aktenzeichen: 4a O 50/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0904.4A.O50.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 05.04.2012 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass es unter Ziffer I. statt „Retrad-Formulie¬rung“ nunmehr heißt „Retard-Formulierung“.
II. Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens werden den Ver-fü¬gungsbeklagten zu je 1/3 auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 05.04.2012 darf nur nach Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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