Landgericht Düsseldorf, 2012-11-16, 25 T 242/11 B. 94 XVI 3/09 Amtsgericht Düsseldorf

25 T 242/11 B. 94 XVI 3/09 Amtsgericht DüsseldorfKantonsgericht16.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 242/11 B. 94 XVI 3/09 Amtsgericht Düsseldorf — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-16

Aktenzeichen: 25 T 242/11 B. 94 XVI 3/09 Amtsgericht Düsseldorf

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1116.25T242.11B94XVI3.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. 1. 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt:

Die Adoptionsentscheidung des Familiengerichts F. (Türkei) vom 22. 7. 2008, mit der die Annahme des am 13. 1. 2007 geborenen Kindes Alperen A. (Geburtsname: G.) durch die Beteiligten zu 1) und 2) ausgesprochen worden ist, wird anerkannt (§ 2 Abs. 1 AdWirkG).

Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist nicht erloschen (§ 2 Abs. 1 AdWirkG).

Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG).

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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