12 O 77/08 U.•Landgericht Düsseldorf, 2013-02-27, 12 O 77/08 U.
Landgericht Düsseldorf, 2013-02-27, 12 O 77/08 U.
12 O 77/08 U.Kantonsgericht27.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 O 77/08 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-27
Aktenzeichen: 12 O 77/08 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0227.12O77.08U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,
a) zu behaupten, die Kunststoffpaletten der Klägerin zu 1) gäbe es nicht;
b) zu behaupten, die von der Klägerin zu 1) beworbenen Patente würden nicht existieren;
c) zu behaupten, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werde aufsichtsrechtlich gegen die Klägerin zu 1) vorgehen;
d) durch Rundschreiben mit den Begriffen „Warnung vor T3“ oder „T3-Aktie Totalverlust?“ den Eindruck einer wirtschaftlichen Krise bei der Klägerin zu 1) zu erwecken.
Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner dazu verurteilt, an die Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.399,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte werden verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a) Fotos anzufertigen oder anfertigen zu lassen, die den Kläger zu 2) abbilden, ohne dass dieser seine Zustimmung zu der Anfertigung dieser Fotos erteilt hat;
b) zu behaupten, Fotos, die den Kläger zu 2) abbilden, würden von der Staatsanwaltschaft stammen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Klägerin zu 1) zu 80 % und die Beklagten zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 80 % und die Beklagten zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €; für den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.200,00 €; für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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